Pflegegerätschaften


Spucknapf (19)

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Von dem Pariser Fabrikanten Emile HARAN stammt dieser 10 cm hohe, leicht bauchige Taschen-Spucknapf der Belle Epoque..

 

"(..) daß die Pariser sich die Freiheit, auf das Straßenpflaster auszuspeien, nehmen lassen werden, ist nicht wahrscheinlich. Professor Grancher hat in der Académie de Médecine beantragt, daß für Tuberculose die ärztliche Anzeigepflicht eingeführt werde. Auch das wird nicht leicht durchzusetzen sein, so vernünftig es auch sein mag, die Tuberculose den anderen ansteckenden Krankheiten gleichzustellen, für die bereits die Anzeigepflicht besteht. Wirksamer als das Straßenspuckverbot und die ärztliche Anzeigepflicht wäre freilich die Errichtung von Volksheilstätten, daran aber denkt anscheinend vorläufig noch Niemand" (Deutsches Volksblatt, 6. April 1900 S.5).

 

"Die Beseitigung des in die Spucknäpfe entleerten Sputums geschieht zur Zeit durch Verbrennen in der Weise, daß es in großen eisernen Pfannen mit Sägespänen vermischt und dann dem Feuer unter dem Dampfkessel der elektrischen Anlage zugeführt wird. In sämtlichen Korridoren aufgestellte mit Zapfhahn versehene und mit Lysollösung gefüllte Flaschen gestatten ein Nachspülen der Hand- und Taschenspucknäpfe" (Karl Hess, Über die Heilanstant Falkenstein im Taunus, in: Die Heilkunde, Monatsschrift f. praktische Medizin, 1903 S.151).

 

Auch in der am 28. Mai 1906 eröffneten Heilstätte Hörgas in der Steiermark (1906 waren in der Steiermark 3.432 Personen an Tuberkulose verstorben!).waren Taschenspuckflaschen obligatorisch: 

"Heilstätte Hörgas. Der Verein zur Bekämpfung der Tuberkulose in Steiermark hat in Erfahrung gebracht, daß leider hinsichtlich des Vorganges bei der Aufnahme von Patienten für die Heilstätte Hörgas im Publikum noch immer unrichtige Ansichten verbreitet sind. Allerdings ist es dem Vereine selbst mit Rücksicht aus die beschränkten, ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht möglich, Freiplätze zu gewähren. Trotzdem hat jedoch der größere Teil der in der Heilstätte befindlichen Kranken für die Kosten nicht selbst aufzukommen. da dieselben von verschiedenen Korporationen, Fonds u.s.w., also von dritter Seite, getragen werden. Der Verein ist gerne bereit, den Kranken bei Verfassung der bezüglichen Eingaben zur Sicherstellung der Verpflegskosten an die Hand zu gehen und ihnen hinsichtlich der zu unternehmenden Schritte praktische Ratschläge zu erteilen. Die Verpflegskosten 3. Klasse betragen 3 Kronen, jene der 2. Klasse 6 Kronen und der 1. Klasse 9 Kronen pro Tag. Hierin ist alles inbegriffen mit Ausnahme der Taschenspuckflasche und des Fieber-thermometers, welche einmal mit zusammen 2 Kronen 80 Heller zu vergüten sind. Insbesondere sei auch darauf aufmerksam gemacht, daß dem Personale der Anstalt die Annahme von Trinkgeldern strenge untersagt ist, weil der Verein seine Angestellten selbst derart entlohnt, daß sie auf Trinkgelder nicht angewiesen sind. Die Ausnahme findet nur auf Grund einer Voruntersuchung statt, welche den Zweck hat, die Eignung des Patienten für die in der Heilstätte zur Anwendung gelangende Kur festzustellen. Voruntersuchungen finden dermalen in Graz, Allgemeines Krankenhaus, Dienstag und Freitag von halb 3 Uhr bis halb 4 Uhr nachmittags und in Klagenfurt. Allgemeines Krankenhaus, Sonntag von halb 11 Uhr bis einviertel 12 Uhr vorm. statt" (Arbeiterwille, 18. November 1906).

 

"Die Ansteckung kann nun in der Weise stattfinden, daß Staub eingeatmet wird, in welchen durch den Auswurf oder die Hustentröpfchen eines Tuberkulösen Bazillen gelangt sind, sogenannte Staubinfektion. Daher ist Lungenkranken strengstens verboten, auf den Boden zu spucken. Der Lungenkranke muß stets eine Taschenspuckflasche mit sich führen und seinen Auswurf in dieselbe oder in einen Spucknapt abgeben. Spuckflasche und Spucknapf sind vorsichtig zu entleeren und zu reinigen, darnach sind die Hände gründlich zu waschen. Die Ansteckung durch einen Lungentuberkulosen findet aber am häufigsten dadurch statt, daß er einem Gesunden ins Gesicht hustet, spricht oder niest, welcher so die Bazillen einatmet (sogenannte Tröpfcheninfektion). Daher lautet die wichtigste Forderung an jeden Hustenden, beim Husten und ebenso auch beim Niesen etwa 80 Zentimeter, das ist die Länge eines Armes, Abstand zu halten, hiebei den Kopf zur Seite sowie den Handrücken der linken Hand oder das Taschentuch vor den Mund zu halten" (Radio Wien, 11. Juli 1930 S.48).

 

In Kriegszeiten tat es auch ein Weckglas mit seinem festsitzenden Deckel (Badener Zeitung, 25. November 1944).