Laborgerätschaften


Mikroskope (3)

ZEISS-Mikroskop, um 1937/38 

 

 

Ernst ABBE (1840-1905) fand die Lösung für die chromatische Aberration des Lichtes bei höhergradigen Vergrösserungen. Die Fa. ZEISS entwickelte nicht nur die Optik; auch das Stativ änderte sich mit der Zeit, und ermöglicht so eine Datierung der Mikroskope:
Stativ Va, Baujahr 1879
Stativ IIIb, Baujahr 1906
Modell M.W. I, II, III, IV, V
Modell B und C hatten bewegliche Tische etc.

Siehe das hervorragende Schema eines Lichtmikroskopes in: W. KOLLE und H. HETSCH, La Bactériologie expérimentale Paris 1911, 3ème édition p. 3.

 

Exponat

Vorgestellt wird ein ZEISS-Mikrospkop 1937/38, Messing und Eisenguß geschwärzt und vernickelt, Hufeisen- und Kippstativ, dreifach Objektivrevolver, Kreuztisch, Abbekondensor. Es stammt aus der Nadelfabrikation der Fa. PRYM und diente dem Leiter des Iserlohner Werkes, Herrn Peter STEFFENS (1908-1989), bei der Qualitätskontrolle der Nadelspitzen.

 

Link
www.musoptin.com/mikro1.html
www.amuseum.de/physik/exh96/mikros.htm

Identische Mikroskope wurden in der Mikrobiologie und HistoPathologie benutzt.

 

Dem Arzt stand und steht es frei, sich ein Mikroskop anzuschaffen. Da die Apotheker früher auch Blut-, Stuhl- und Harnuntersuchungen durchführen mussten, gehörte laut Gesetz von 1905 in jedes luxemburger Apothekenlaboratorium ein Mikroskop:
„Das Laboratorium.
Art. 21. Das Laboratorium soll nach Größe und Ausstattung dem Geschäftsbetriebe entsprechen, hell und leicht lüftbar, feuersicher, am Fußboden wasserdicht und mit feuerfester Decke versehen sein. Dasselbe soll mindestens mit einer kleinen Dampfkoch- und Dampfdestillationsvorrichtung nebst erforderlichen Ausrüstungsgegenständen, einer Einrichtung für freie Feuerung und einem Trockenschrank, sowie mit den erforderlichen Waagen und Gewichten ausgestattet sein. Der Trockenschrank kann auch an einem andern Orte aufgestellt werden, muß dann aber verschließbar sein und den sonstigen Vorschriften entsprechen. Eine Presse mit Zinn oder verzinnten Einsätzen Matten) sowie ein mit Luftlöchern versehenes Schränkchen zur Aufbewahrung der Kolir- und Preßtücher ist hier oder an einem benachbarten andern Orte sachgemäß aufzustellen. Die Kolir- und Preßtücher (Beutel) sind, soweit erforderlich, zu bezeichnen. Die in dem Arzneibuche vorgeschriebenen Reagentien und maaßanalytischen Lösungen nebst den dazu gehörigen Geräten nämlich mindestens:
ein Kolben zu 1 Liter;
ein Kolben zu 500 ccm;
ein Kolben zu 100 ccm Inhalt mit engem Hals und einer Marke;
vier Vollpipetten von 5, 10, 20, 25 ccm;
zwei Meßpipetten zu 5 u. 10 ccm. Inhalt in 1/10 ccm abgetheilt;
zwei Buretten zu 25—50 ccm. Inhalt, in 1/10 ccm. abgetheilt mit Glasverschluß versehen,nebst Stativ; ferner
ein Scheidetrichter;
ein Glascylinder zu 100 ccm. Inhalt mit Glasstöpsel, ohne Tülle, in 1 ccm. abgetheilt;
zwei Uhrgläser mit Klemme ;
eine Waage zur Bestimmung des spezifischen Gewichtes und für feinere Wägungen (z. B. eine Mohr'sche oder Mestphal'sche Waage);
ein Exsikkator;
ein Luftbad;
eine Siedethermometer;
mehrere Kapillarröhrchen;
mehrere Siedekölbchen, Bechergläser und Reagircylinder;
ein Mikroskop;
ein Perkolator
sind vorräthig zu halten und sachgemäß in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Für diejenigen Reagentien, welche in einem andern Raume der Apotheke in gebrauchsfähigem Zustande Vorräthig gehalten oder welche bei Bedarf hergestellt werden, sind besondere Gefäße nicht erforderlich“
(Memorial n°52 vom 23.9.1905).