Pharmazie |
||
Gift-Abgabebuch |
||
Eine Giftmischerin versorgte den französischen Hof jahrelang mit Liebestränken und tötlichen Giften. 1677 befahl Ludwig XIV dem Polizeikommissar von Paris strenge Untersuchungen. Die Nachforschungen richteten sich unter anderem gegen den angesehenen Apotheker und Chemiker Christophe GLASER, aus dessen Apotheke die Hauptverdächtigen der Machenschaften bei Hofe, die Marquise de Brinvilliers und der Chevalier Sainte-Croix, die nötigen Zutaten bezogen hatten. Dieser wurde zwar entlastet, aber in der Folge wurde Apothekern und Drogisten in Frankreich gesetzlich auferlegt, ein so genanntes Giftbuch zu führen, in dem die Namen der Käufer von Giften aufgeführt werden mussten. Die Giftaffäre endete mit einer letzten Hinrichtung im Juli 1683. Wenige Tage später erließ der König ein Gesetz, das den Handel mit Giftstoffen regelte. Das Gesetz vom 21. germinal an 12 erneuerte das Gesetz, nach dem jedem Apotheker das Führen eines Giftbuches geboten war, in dem der Käufer den Erhalt der Substanz gegenzeichnen musste. Erste wirklich wirksame Einschränkungen zum Erwerb von Arsenik wurden in Frankreich im zweiten Drittel des 19. Jahrhunderts als Folge des Falles Lafarge eingeführt: der Apotheker musste den Käufer kennen und dieser musste sich in ein Giftbuch eintragen. Auch Grossbritannien zog 1851 nach: mit dem Arsenic Act wurde der Verkauf von Rattengift und anderen Arsenprodukten an Personen über 21 Jahre beschränkt. Auch hier musste der Verkäufer den Käufer kennen und ihn namentlich erfassen. In der Praxis sah das Führen des Giftbuches eher spartanisch aus: In Luxemburg wurde ein Giftbuch erst 1925 eingeführt: Niemand kann die grosse Zahl von Eintragungen in den Giftbüchern kontrollieren, deshalb sind diese seit Jahrzehnten höchst umstritten. Sie waren deshalb z.B. in Bayern nach Landesrecht auch schon mal abgeschafft worden, bis die GefStoffV sie 1986 wieder bundesweit einführte. Im Moment müssen sie dann geführt werden, wenn an Privatpersonen abgegeben wird. Nur bei Abgabe an Firmen und Behörden reicht eine Aufbewahrung der Lieferscheine.
|